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Satzung


§ 1 - Name - Sitz - Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Soziokultur Sangerhausen e.V. und ist in das Vereinsregister
eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 06526 Sangerhausen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Eventuell anfallende Gewinne oder Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke im Sinne des § 3 verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen
aus den Mitteln des Vereins.
Keine Person darf Zuwendungen erhalten, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 - Zweck und Aufgaben
1. Der Verein hat die Zwecke
a) der Förderung von Kunst und Kultur
b) der Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
c) der Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge,
Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte
und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer
von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer
d) der Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
e) der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
f) der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens
g) der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger
und kirchlicher Zwecke.

2. Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch
a) Aufbau kultureller Einrichtungen und deren Betrieb
b) Ausgestaltung eigener kultureller Veranstaltungen
c) Ideelle und materielle Unterstützung kultureller und geschichtlicher Aktivitäten
d) Unterstützung demokratischer Initiativen zur geschichtlichen Aufklärung und zur Prävention
von rassistischen, fremdenfeindlichen oder auf andere gruppenbezogener
menschenfeindlicher Taten
e) Förderung der Jugendarbeit, Jugendaustausch, Veranstaltungen und Fahrten
f) Verbindung zu den Heimat- und Geschichtsvereinen herstellen
g) Öffentlichkeitsarbeit
h) Zusammenarbeit mit Vereinen, Vereinigungen, Körperschaften, Gemeinden und Organisationen,
die gleiche oder ähnliche Zwecke in Bezug auf die vorangegangenen Punkte
verfolgen.

§ 4 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins sind natürliche und juristische Personen. Über den schriftlichen Antrag
entscheidet der Vorstand.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn die Mitgliederversammlung
dies mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der erschienenen Mitglieder beschließt.
3. Ein Mitglied wird aus dem Verein ausgeschlossen, wenn es
a) mit der Zahlung des Beitrages 12 Monate im Rückstand ist
b) in grober Weise gegen diese Satzung verstoßen hat
c) das Ansehen des Vereins öffentlich herabsetzt.
4. In den Fällen der Buchstaben a) und b) ist vor der Beschlussfassung dem Mitglied unter Setzung
einer Frist von 14 Tage Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zu
rechtfertigen.
6. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Abgabe einer schriftlichen Austrittserklärung an
den Vorstand. Der Austritt ist nur mit einer Frist von drei Monaten möglich.
7. Ausstehende Beiträge sind in Folge eines Ausscheidens sofort zu entrichten.

§5 - Fördermitgliedschaft
1. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen selbst gewählten Förderbeitrag.
Daraus erwachsen ihnen keine Rechte und Pflichten gemäß § 4 dieser Satzung.
2. Sie haben das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Vereins zu informieren

§ 6 - Beiträge
1. Sämtliche Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
2. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird in einer Finanz- und Beitragsordnung festgeschrieben.
3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat, in dem das Mitglied durch Beschluss des Vorstandes
in den Verein aufgenommen wird.

§ 7 - Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

§ 8 - Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens 21
Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt
ist.
4. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in Jahr einzuberufen.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Jedes Protokoll ist vom
Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
6. Anträge an die Mitgliederversammlung sollen nach Möglichkeit mindestens 14 Tage vor
einer Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.

§ 9 - Beschlussfassung
Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als nicht gefasst.

§ 10 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Abwahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- sonstige Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben.

§ 11 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Antrag des mindestens zehnten Teils der Mitglieder des Vereins hat der Vorstand binnen 14
Tagen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung ist den
Mitgliedern mindestens sieben Tage vorher schriftlich durch Aushang bekannt zu geben. Über
die Beschlussfähigkeit gelten die Bestimmungen des § 8 entsprechend.

§ 12 - Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Schatzmeister
d) zwei weiteren gewählten Mitgliedern.
2. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer, freier und gleicher Wahl. Der Kandidat, der
die meisten Stimmen auf sich vereinigt, ist für die Position gewählt, für die er kandidiert
hat.
3. Zur Leitung und Durchführung der Wahl wählt die Mitgliederversammlung offen einen aus
zwei Personen bestehenden Wahlausschuss.
3. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 48 Monate. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
im Amt.
5. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den Vorstand
im Sinne des § 26 BGB. Für Rechtshandlungen jeder Art sind zwei Unterschriften nötig
und ausreichend.

§ 13 - Aufgaben des Vorstandes
Die Aufgaben es Vorstandes bestehen in
- der Geschäftsführung des Vereins,
- der Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung und Überwachung des Haushalts- und Wirtschaftsplanes
- sonstiger Aufgaben, die sich aus der Verfolgung der Zwecke des Vereins und dieser
Satzung ergeben.

§ 14 - Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der
Stimmen der erschienenen Mitglieder gem. §4 der Satzung beschlossen werden.

§ 15 - Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Zur Beschlussfassung
ist eine Mehrheit von 3/4 der Stimmen der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 16 - Anfall des Vereinsvermögens
Im Falle der Auflösung des Vereins durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung soll
das Vereinsvermögen an den „Förderverein der Freien Grundschule Riestedt e.V.“ fallen. Das
Vermögen soll im Sinne des Zwecks und der Aufgaben dieser Satzung verwandt werden.

§ 17 - Mitgliedschaft in anderen Vereinen
Erweist es sich für den Verein von Vorteil, so kann die Mitgliederversammlung beschließen, die
Mitgliedschaft in einem anderen Verein zu erwerben. Der Beschluss wird mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst.

§ 18 - Inkrafttreten
Die Satzung wurde von der Gründungsmitgliederversammlung vom 23.03.2015 beschlossen.


Finanz- und Beitragsordnung

§ 1 - Grundsatz
1. Alle Einnahmen und Ausgaben erfolgen entsprechend des Grundsatzes der
Satzungsmäßigkeit, Nachhaltigkeit und Sparsamkeit.
2. Die Grundlage der Verwendung ist § 3 der Satzung des Vereins.

§ 2 - Zuständigkeit
1. Die/der Schatzmeisterin/Schatzmeister ist für die Sicherstellung der Liquidität des
Vereins zuständig.
2. Für den Abschluss einer dauerhaften Verbindlichkeit ist die Zustimmung des
Vorstandes erforderlich, sowie die Unterschrift eines weiteren Mitgliedes neben
der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister.
3. Für die Ausstellung einer Auszahlung/Überweisung ist die Unterschrift zweier
Vorstandsmitglieder erforderlich.

§3 - Barkasse
1. Neben einem Bankkonto besteht die Möglichkeit einer Barkasse, welche durch
die/den Schatzmeisterin/Schatzmeister zu führen ist und soll 200,00 Euro nicht
übersteigen.
2. Die Entscheidung der Auszahlung bis zu 50 Euro obliegt entgegen § 2 der/dem
Schatzmeisterin/Schatzmeister.
3. Über die Barkasse ist Buch zu führen.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge
1. Der Mindestbeitrag für ordentliche Mitglieder beträgt 2,50 Euro im Monat.
2. Er ist spätestens jeweils bis zum 15. eines Monats auf das Vereinskonto zu
überweisen oder in bar zu entrichten.

§ 5 - Beitragsbefreiung
Über die Befreiung von der Beitragszahlung entscheidet der Vorstand des Vereins auf
Antrag.

§ 6 - Beitragsnachweis / Zuwendungsbescheinigung
Zuwendungsbescheinigungen für Beiträge werden jährlich und für Spenden auf
Anforderung ausgestellt.

§ 7 - Inkrafttreten
Die Finanz- und Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom
23.03.2015 als Anlage der Satzung in Kraft.


Mitgliedsantrag

 

Einach ausdrucken, ausfüllen und bei der OASE (siehe Impressum) abgeben.